Ob eine KI als Hochrisiko gilt, entscheidet nicht ihre Technik, sondern ihr Einsatzzweck — und die Liste dieser Zwecke steht in Anhang III des AI Act. Dort finden sich keine Science-Fiction-Szenarien, sondern Büroalltag: Bewerbungen vorsortieren, Kreditwürdigkeit bewerten. Genau deshalb rutschen Unternehmen in die Hochrisiko-Kategorie, ohne es zu merken — meist über ein Feature in eingekaufter Software. Die Fristen dafür wurden verschoben, auf den 2. Dezember 2027 — an der Frage, ob ihr betroffen seid, ändert das nichts.
Wie immer: technische Einordnung, kein Rechtsrat.
Die acht Bereiche — übersetzt in Alltag
Anhang III (Volltext bei EUR-Lex) umfasst acht Bereiche. So sehen sie aus, wenn man die Juristensprache abzieht:
| Bereich | Klingt nach Konzern, ist aber … |
|---|---|
| Biometrie | Gesichtserkennung am Werkstor, biometrische Kategorisierung |
| Kritische Infrastruktur | KI-Steuerung in Energie-, Wasser-, Verkehrsnetzen |
| Bildung | automatische Prüfungsbewertung, Zulassungsentscheidungen |
| Beschäftigung | Bewerbungs-Screening, Leistungsbewertung, Schichtzuteilung per KI |
| Essenzielle Dienste | Kredit-Scoring, Risikoprüfung bei Versicherungen, Sozialleistungen |
| Strafverfolgung | Prognose-Software, Beweismittelbewertung |
| Migration | Asyl- und Visa-Entscheidungsunterstützung |
| Justiz und Demokratie | Unterstützung richterlicher Entscheidungen, Wahlbeeinflussung |
Für den Mittelstand sind die fettgedruckten Zeilen die relevanten. Die Beschäftigungszeile ist dabei die tückischste, weil moderne HR-Suiten Ranking- und Matching-Funktionen als Komfortmerkmal einbauen — wer sie aktiviert, betreibt ein Hochrisiko-System, auch mit zehn Angestellten.
Betreiber sein ist machbar — Anbieter werden ist teuer
Die schwere Pflichtenlast des AI Act — Risikomanagement, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung — trägt der Anbieter des Systems. Als Betreiber habt ihr die kürzere Liste: das System nach den Vorgaben des Anbieters nutzen, geschulte Menschen mit der Aufsicht betrauen, Eingabedaten kontrollieren — bei besonders sensiblen Fällen läuft das oft auf ein Modell im eigenen Haus hinaus statt auf einen fremden Anbieter —, Protokolle aufbewahren, Vorfälle melden.
Eine Falle verdient einen eigenen Absatz: Wer ein eingekauftes System wesentlich verändert oder unter eigenem Namen weitervertreibt, kann rechtlich selbst zum Anbieter werden — mit der vollen Pflichtenlast. Die Grenze ist im Detail juristisches Terrain, aber die Faustregel ist einfach: Konfigurieren ist unkritisch, tiefes Umbauen und Umetikettieren nicht.
Was ihr jetzt konkret prüfen solltet
Der erste Schritt ist derselbe wie bei allen AI-Act-Pflichten: das KI-Inventar. Geht es durch und fragt für jeden Eintrag, ob er einen Anhang-III-Zweck erfüllt — insbesondere alles, was Menschen bewertet, sortiert oder über ihren Zugang zu etwas entscheidet. Bei Treffern klärt drei Dinge: Was sagt der Anbieter zu seinen AI-Act-Vorbereitungen? Wer bei euch übt die menschliche Aufsicht aus, und ist die Person dafür geschult? Und welche Datenklassen fließen hinein — die DSGVO-Frage verschwindet ja nicht, nur weil der AI Act dazukommt.
Bis Dezember 2027 ist dafür genug Zeit, wenn man anfängt. Die teure Variante ist die übliche: das Thema liegen lassen, bis der HR-Software-Anbieter im Herbst 2027 einen Vertragsnachtrag schickt und niemand einordnen kann, was darin steht. Wer die Einordnung lieber einmal sauber macht, holt sich dafür Unterstützung — das ist ein Workshop, kein Dauermandat.
Unsicher, ob eure HR-, Scoring- oder Bewertungs-Tools unter Anhang III fallen? Schreib mir — wir gehen euer Inventar durch und sortieren, was wirklich Hochrisiko ist und was nur danach klingt.