Am 2. August 2026 werden die Transparenzpflichten des AI Act scharf — und anders als die Hochrisiko-Regeln wurden sie vom Digital Omnibus nicht verschoben. Konkret heißt das: Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben, KI-generierte Bilder, Audio und Video brauchen eine maschinenlesbare Markierung, und Deepfakes müssen offengelegt werden. Für die meisten Unternehmen ist das mit einem Satz im Chat-Fenster und einem Blick auf die eingesetzten Werkzeuge erledigt — man muss nur wissen, welche der vier Pflichten einen betrifft.
Einordnung wie immer: Technik, kein Rechtsrat. Für Grenzfälle gehört eine Fachperson dazu.
Die vier Pflichten aus Artikel 50
Artikel 50 verteilt die Pflichten danach, ob ihr ein KI-System anbietet oder nur einsetzt (Volltext bei EUR-Lex):
| Pflicht | Wen sie trifft | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Chatbot-Offenlegung | Betreiber von KI, die mit Menschen interagiert | Hinweis, dass eine KI antwortet — außer es ist offensichtlich |
| Maschinenlesbare Markierung | Anbieter von Systemen, die Inhalte generieren | Wasserzeichen/Metadaten in Bild, Audio, Video, Text |
| Deepfake-Offenlegung | Betreiber, die täuschend echte Medien veröffentlichen | sichtbare Kennzeichnung als künstlich erzeugt |
| Info bei Emotionserkennung / biometrischer Kategorisierung | Betreiber solcher Systeme | Betroffene aktiv informieren |
Für den Mittelstand relevant sind fast immer nur die erste und die dritte Zeile. Die maschinenlesbare Markierung ist Sache der Anbieter — also von OpenAI, Google und Co., nicht von euch als Nutzern ihrer Werkzeuge. Und Emotionserkennung setzt kaum ein normaler Betrieb ein; am Arbeitsplatz ist sie ohnehin seit Februar 2025 verboten.
Der Website-Chatbot: die häufigste Baustelle
Wer einen KI-Chatbot im Kundenservice oder auf der Website hat, braucht ab August einen klaren Hinweis, dass dort eine KI antwortet. Das Gesetz macht keine Vorgabe zur Formulierung — „Ich bin der digitale Assistent von …“ im Begrüßungstext erfüllt den Zweck. Die Ausnahme für Offensichtliches hilft dabei weniger, als man denkt: Was für euch als Betreiber offensichtlich ist, ist es für eine durchschnittlich informierte Person noch lange nicht. Der Hinweis kostet eine Zeile.
Dieselbe Logik gilt für KI am Telefon: Eine Voice-KI, die Anrufe annimmt, muss sich zu erkennen geben, bevor jemand glaubt, mit einem Menschen zu sprechen.
Was ist mit KI-Texten im Blog und Marketing?
Hier steckt die meiste Verunsicherung. Die Offenlegungspflicht für veröffentlichte Texte zielt auf Inhalte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, und sie entfällt, wenn ein Mensch die Inhalte redaktionell geprüft hat und die Verantwortung dafür trägt. Ein Firmenblog, dessen Beiträge jemand liest, prüft und freigibt, bleibt damit außen vor — ganz gleich, wie viel KI beim Entwurf geholfen hat. Wer dagegen ungelesen generierte Texte in Masse veröffentlicht, hat nicht nur ein Kennzeichnungsproblem.
Bei Bildern gilt das sichtbar Täuschende als Grenze: Ein illustratives, erkennbar künstliches Bild im Blogbeitrag ist kein Deepfake. Ein fotorealistisches Bild, das ein echtes Ereignis oder eine echte Person vortäuscht, ist eins — und muss als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden.
Was ihr bis August tun solltet
Die Übung ist dieselbe wie bei den übrigen AI-Act-Pflichten, nur kleiner: einmal durchgehen, wo im Unternehmen KI nach außen sichtbar wird. Chatbot auf der Website, Voice-Assistent am Telefon, generierte Bilder im Marketing, Videos mit synthetischen Stimmen. Für jeden Fund ist die Lösung ein Hinweis oder eine Kennzeichnung — nichts davon braucht ein Projektbudget. Wer die Bestandsaufnahme mit der Datenklassen-Matrix aus der DSGVO-Arbeit verbindet, erledigt beide Baustellen in einem Termin. Und für Übergangsfälle gilt: Systeme, die schon am Markt sind, haben für die maschinenlesbare Markierung eine Schonfrist bis zum 2. Dezember 2026 (Details bei Gibson Dunn).
Unsicher, welche eurer KI-Anwendungen ab August einen Hinweis braucht? Schreib mir — die Bestandsaufnahme ist ein kurzer Termin, keine Beratungswoche. Bei Bedarf gibt es sie auch als Teil einer größeren Einordnung.